Bücherverleih im Vereinshaus!

Wir haben aus einer privaten Sammlung sehr lesenswerte Bücher erhalten und für unsere Vereinsmitglieder ein Bücherregal eingerichtet.

Gerne wird Frau Hofmann in der Gartensaison April bis Oktober, jeden ersten Montag im Monat von 17.00 bis 18.00 Uhr und den darauf folgenden Freitag 17.00 bis 18.00 Uhr, ihre Welt der Lyrik für Euch öffnen. 

Es gibt doch nichts schöneres in einer gemütlichen Runde, mit einem guten Getränk und selbstgebackenes über das gelesene zu berichten und Buchempfehlungen auszusprechen.

Eure Büchereule freut sich auf Euer kommen und sagt schon jetzt: 

Herzlich Willkommen an alle kleinen und großen Leser und Leserinnen eines guten Buches!


Natürlich sind auch neue Bücher willkommen!   

  

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Fachberater der Kleingartenanlage "Freiland"


Unser Fachberater Herr Manfred Krüger ist langjähriger Pächter im KGV "Freiland" und wir schätzen seine Erfahrungen rund um die Bereiche Anbau von Obst und Gemüse, Baumschnitt und natürlich das Wichtigste, die Pflege von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen. 

Es ist immer wieder Lehrreich ihm zu zuhören, denn sein offenes und herzliches Wesen lädt gern zu einem Gespräch über das Gartenleben zu erzählen ein. Man selber will dann nur noch in den Garten und loszulegen.








Herr Krüger ist also der richtige Ansprechpartner für Rat suchende Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, wenn es rund um das Thema Grün im Garten geht. 

Er erklärt gerne jedem Vereinsmitglied umweltgerechtes, zeitgemäßes und erfolgreiches Bewirtschaften eines Kleingartens.


Gerne können Sie ihn über den Gartenzaun ansprechen oder ein persönlichen Termin vereinbaren.



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Trampolin - Ein Sportgerät mit Gefahrenpotenzial!

Die einen erhoffen sich Unterstützung für das Aufstellen von Trampolinen, die anderen für ein Verbot. Deshalb sollte man diesen Sachverhalt einmal ohne Emotionen betrachten.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Trampolin um kein Spiel-, sondern um ein Sportgerät. Von der Nutzung von Trampolinen kann eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehen und dies nicht nur bis zur Nachbarparzelle, auch das Verhältnis zu benachbarten Anliegern kann sich dadurch verschlechtern. Die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr muss eingehalten werden.

Das Thema der Haftung und einer vom Trampolin ausgehenden Gefahr sollte auch nicht vernachlässigt werden. Sicherlich laden die Kinder des Besitzers des Trampolins gerne ihre Freunde und Nachbarskinder zum Spielen ein. Für den ungeübten Nutzer besteht eine nicht zu unterschätzende Unfallgefahr. Der überwiegende Teil der gemeldeten Unfälle ging auf die Trampoline zurück, obwohl alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt waren und die Geräte jährlich vom TÜV überprüft wurden.

Auch können Stürme die Trampoline mit sich reißen und beträchtlichen Schaden anrichten. Als Sportgerät ist das Trampolin nur auf dem Grundstück der Hauptwohnung standardmäßig in der Hausratversicherung mitversichert. Schäden Dritter sind durch die Haftpflicht abgedeckt, aber nur, wenn alle Voraussetzungen für einen sicheren Stand erfüllt sind.
Das Aufstellen ist nach einer schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand möglich. Der Vorstand räumt sich das Recht ein, diese Genehmigung zu widerrufen. Das Einverständnis der Nachbarn ist einzuholen. Ein Rückbau am Ende der Gartensaison ist erforderlich. Die Größe sollte eine Fläche von 2 m² nicht überschreiten und ein entsprechender Abstand zum Nachbargarten eingehalten werden. Das Trampolin darf nicht in den Boden eingebaut werden.
Das Trampolin ist entsprechend der Maßgaben des Herstellers aufzustellen und muss sicher im Boden verankert werden. Jegliche Haftung für die Nutzer und Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem Pächter der Parzelle.

 

 

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Bringen Sie Ihren Garten in eine moderne und gesunde Oase, da haben Nadelgehölze, Koniferenarten wie einzeln stehende Bäume und Sträucher als auch Hecken nichts mehr zu suchen!

Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die seit 01.01.2020 in Kraft getreten ist, wurden sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im Kleingarten verboten.

Das Verbot dient dem Umweltschutz, da Koniferen das Bodenmilieu verschlechtern und Krankheiten übertragen können. Die in Deutschland nicht heimischen Koniferen tendieren dazu, die Böden zu versauern und Krankheiten zu übertragen. Sie sind häufig Schädlingsüberträger des Birnengitterrost. Darüber hinaus bieten Koniferen weder Nahrung noch Unterschlupf für heimische Tierarten. 

Das Schnittgut von Thujahecken und andere Koniferen ist hochgiftig und benötigt sehr lange für die Kompostierung und birgt die Gefahr, dass der Kompost zu sauer wird. 

Der Kirschlorbeer erfreut sich großer Beliebtheit in Gärten. Der NABU warnt jedoch vor der „hochgiftigen, ökologischen Pest“, die dieser Strauch für die Natur darstellt.

Trotz Bestandschutz möchten wir darauf hinweisen, keine der verbotenen Gehölze neu zu pflanzen. Wenn es Ihnen möglich ist, nehmen Sie sich das Entfernen der Koniferen und Nadelgehölze jetzt schon an. Wir möchten Ihnen bei Pächterwechsel oder bei Kündigung des Gartens hohe finanzielle Kosten ersparen und alleine die Körperkraft, Aufwand und Entsorgung kann die zu hoch gewachsenen Bäume, Hecken und Sträucher sehr erschweren.

Wichtiger Hinweis zur Höhe des Sichtschutzes in der Kleingartenanlage!

In der KGO ist in Pkt. 5.2. eindeutig definiert: Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen innerhalb der Kleingärten an Sitzflächen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

Einfriedungen zu den Gemeinschaftsflächen und zu den angrenzenden Kleingärten dürfen nicht höher als 1,20 m sein.

Ein sogenannter Formschnitt ist auch unter Beachtung des Vogelschutzes in der Spanne vom 1. März bis zum 30. September erlaubt. Selbstverständlich achtet man auf brütende gefiederte Gesellen! Der beste Zeitpunkt für einen einmaligen Schnitt der immergrünen Hecke ist nach dem 24. Juni bis Ende Juli. 

Ein stärkerer Rückschnitt ist nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar gestattet.

 

     Beispiele für Sichtschutz. 




 


Noch ein Tipp: Für Neuanpflanzungen sollten nur heimische Gehölze verwendet werden, die von den Vögeln auch als Brutplatz angenommen werden. Dazu zählt nicht die beliebte Thuja, sondern die Hainbuche, Kornelkirsche, Rotbuche, immergrüne Hecken, Blütenhecken wie Liebliche Weigelie, Zierquitte und Fingerstrauch. Auch Hecken mit schöner Herbstfärbung und Früchten, wie Kornelkirsche, Graue Strauchmispel, hat der Fachhandel im Angebot und erfreut im Herbst das Auge.


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 Birnengitterrost

Der Birnengitterrost ist ein wirtswechselnder Pilz. Hauptwirte (Winterwirte) sind bestimmte Wacholderarten, vor allem der Sadebaum und einige Juniperus-chinensis-Sorten.
Auf der Rinde von anfälligen Wacholderpflanzen bilden sich keulen- oder spindelartige Gewebewucherungen. An diesen Wucherungen wachsen im Frühjahr gallertartige orangerote Zäpfchen von 1,0 bis 1,5 cm Länge, die ab Mitte Mai massenhaft vegetative Sporen freisetzen. Diese Sporen keimen auf den Blättern des Nebenwirtes (Sommerwirt) der Birne. Dort erfolgt die geschlechtliche Entwicklung bis zum Sommer. Die in den gitterartigen Körbchen (Blattunterseite) gebildeten Sporen werden freigesetzt und mit dem Wind verbreitet. Diese Sporen infizieren wiederum die Triebe anfälliger Wacholdersorten. Somit ist der Kreislauf im Leben des Pilzes geschlossen. 

Bekämpfung des Pilzes: Am Wacholder ist der Rostpilz nur durch starkes Ausschneiden oder Rodung zu bekämpfen. Da die Sporen kilometerweit fliegen, ist der Erfolg gering. Wacholder sind als Wald- und Parkbäume im Kleingarten nicht zugelassen, die Rodung daher immer lohnenswert. Bleibt uns die Bekämpfung am Birnenbaum. Übrigens, auch Nashi-Birnen und Quitten werden befallen, wenn auch weniger.

Ab Frühjahr 2010 steht uns Kleingärtnern endlich mit dem Mittel “Compo Duaxo Universal Pilz-frei” ein Fungizid zur Bekämpfung des Birnengitterrostes zur Verfügung. Der Wirkstoff dieses Mittels ist Difenoconazol. Die PSM-Anwendung muss exakt nach Verpackungsanweisung erfolgen. Es darf max. viermal gespritzt werden. Erste Anwendung ab Entfaltung der ersten Blätter, in Abständen von 10 bis 14 Tagen (Abdeckung des Sporenfluges). Die Wartezeit beträgt 28 Tage (Zeit vom letzten Ausbringen bis zum Verzehr der Birnen). Der Baum ist jedes Mal tropfnass zu spritzen. Eventuell einzelne befallene Blätter sind zu entfernen. Es ist sehr zu empfehlen, die Bäume schnittmäßig in einer bequem erreichbaren Höhe zu halten. Nach dem Blattfall im Herbst ist der Baum wieder frei vom Birnengitterrost. Abgefallenes Laub kann bedenkenlos kompostiert werden, da noch vorhandene Pilzsporen im Kompost nicht überleben. 
Die PSM ist außer gegen Birnengitterrost auch zur Bekämpfung anderer Pilzkrankheiten einsetzbar, wie z. Bsp. Schorf bei Apfel und Birne, Kräuselkrankheit bei Pfirsich, Aprikose, Nektarine, Mehltau bei Apfel, Birne, Zierpflanzen, Rutensterben bei Himbeeren, Sternrußtau bei Rosen, Echter Mehltau bei Gurken und noch weitere …

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Begriff "Kleingärtnerische Nutzung"

 

Der/Die Kleingärtner/in ist, gemäß des mit dem Kleingartenverein abgeschlossenen Pachtvertrages, Pächter/in eines Kleingartens, der auch den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. § 1 Absatz 1 regelt die Begriffsbestimmung wie folgt:
Ein Kleingarten ist ein Garten, dem/der Kleingärtner/in zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Seit Juni 2004 ist die sogenannte Drittelregelung der Flächen zur Nutzung der Kleingärten durch den BGH definiert (BGH III ZR 281/03). Das heißt, die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist unabdingbares Begriffsmerkmal der kleingärtnerischen Nutzung.
Wenn jede/r Gartenfreund/in ein Drittel seiner Gartenfläche kleingärtnerisch nutzt prägt er den Charakter seiner Kleingartenanlage.
Auch wenn im Laufe der Zeit sich die Nutzungsschwerpunkte verschoben haben, die Ernährungssicherung ist weniger bedeutsam geworden und die Erholung in den Vordergrund gerückt, steht immer noch die Pachtpreisfestsetzung gemäß BKleingG, die sich am Pachtentgelt für eine erwerbmäßig-gärtnerisch genutzte Gemüse- und Obstfläche orientiert. Deshalb hält der BGH es auch für angemessen, dass dem/der Nutzer/in zuzumuten ist, einen Teil seiner Fläche auch mit der Erzeugung von Obst und Gemüse zu nutzen.
Damit unterscheidet sich der Kleingarten u.a. wegen seiner vertraglich vorgegebener Nutzung sowie des geringen Pachtzinses von den sogenannten Freizeit- und Erholungsgärten.
Die kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens ist im Pachtvertrag nebst Anerkennung der Satzung des Kleingartenvereins und der Kleingartenordnung geregelt und wird bei Vertragsabschluss beiderseits akzeptiert. Die Rechte und Pflichten begründen sich deshalb primär auf den bestehenden Pachtvertrag. Das heißt, 1/3 der Gesamtfläche der Parzellen muss für die nicht erwerbsmäßige Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten genutzt werden. Sicherlich gehört auch der Anbau von Zierpflanzen, die Anlage von Rasenflächen oder Kleine der Größe des Kleingartens entsprechende Gartenteiche/Biotope mit zur gärtnerischen Nutzung. Aber der ausschließliche Anbau von Zierpflanzen im Garten erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der kleingärtnerischen Nutzung. Wegen der erforderlichen Artenvielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen auch allein Dauerkulturen wie z.B. Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, nicht für eine kleingärtnerische Nutzung aus.
Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst- Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dient, ist gesetzlich nicht festgelegt. Dies bleibt den einzelnen Kleingärtnern/innen bzw. den Kleingärtnervereinen überlassen. Rasen und Zierbepflanzungen dürfen aber nicht überwiegen. Die „reine“ Erholungsnutzung darf der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung.


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Wald- und Parkbäume in der Kleingartenparzelle! 

Wald- und Parkbäume gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, denn Sie behindern oder verhindern die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Insoweit stellen Sie einen Verstoß gegen die kleingärtnerische Nutzung dar mit der sich daraus ergebenden Folgen im Hinblick auf die rechtliche Qualifizierung der Anlage.“
Wald- und Parkbäume dürfen und durften daher nie in den Kleingartenparzellen neu gepflanzt werden. Die Kleingartenordnung (KGO) des Stadtverbandes der Kleingärtner geht auf diese gesetzliche Vorgabe ein und regelt, dass Waldbäume, Parkbäume und Sträucher
wie z.B. Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen, Lebensbäume, Mammut- und Affenschwanzbäume, Scheinzypressen, Tannen, Wacholder, Haselstrauch, Erbsenstrauch und Zeder nicht für die Anpflanzung in einem Kleingarten zugelassen sind. Die KGO wurde auf Grundlage der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner von den Mitgliedsvereinen des Stadtverbandes auf der Mitgliederversammlung vom 14.11.2013 beschlossen. Die Umsetzung und Einhaltung der KGO
obliegt den Vereinsvorständen, aber auch, resultierend aus dem Vertragsverhältnis, ist der/die Kleingärtner/in selbst auf die Einhaltung dieser KGO verpflichtet.
Schon zu VKSK-Zeiten war die Anpflanzung von Wald- und Parkbäumen nicht statthaft und auch nach 1990 durften Wald- und Parkbäume sowie Gehölze (außer Obstgehölze) in den Parzellen nicht angepflanzt werden. Auch war damals schon bekannt, dass ein Teil diese Anpflanzungen Wirtspflanzen für Schaderreger sind und durch die Verrottung der fallenden Nadeln zwangsläufig eine Versauerung des Bodens stattfindet.
Nichts desto trotz wurden seit Jahren, begünstigt durch das umfangreiche Angebot der Baumärkte, Wald- und Parkbäume in vielen Kleingärten entgegen den gültigen Regelungen angepflanzt. Dass bestimmte Gehölze, insbesondere Koniferen, als Sichtschutz in Heckenform angepflanzt wurden, ist uns als gängige Praxis bekannt und wurde auch, unter Einhaltung der Heckenhöhen gemäß KGO, bisher toleriert.
Leider gab es in der Praxis immer wieder Pächter/in, die sich mit Koniferen-Hecken von über 2 m Höhe und in ganzer Breite oder Länge des Kleingartens, ob als Sichtschutz oder Grenzzaun, die geforderte Einsehbarkeit der Parzelle erschweren. Werden Kleingärtner nun aufgefordert, diese zum Teil sehr hohen Anpflanzungen zu entfernen, reagieren Sie mit Unverständnis auf diese legitime Forderung der Vereinsvorstände.
Die Rechtslage ist somit eindeutig: Wald- und Parkbäume haben in Kleingärten keinen Bestandsschutz und kein Bleiberecht.
Nach Absprache und Einigkeit mit der Stadtverwaltung als Bodeneigentümer  aus dem Kleingarten durch den/der abgebenden Pächter/in entfernen zu lassen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gleichheitsgrundsatz und der besondere Artenschutz nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht verletzt werden.
Nur so kann erreicht werden, dass dem/der nachfolgenden Pächter/in ein den vertraglichen Grundlagen und den Bestimmungen des BKleingG entsprechender Kleingarten übergeben wird.
Sollte aber ein Wald- oder Parkbaum die kleingärtnerische Nutzung des Gartens oder eines Nachbargartens beeinträchtigen oder von dem Baum deutliche Gefahren für Menschen und Sachen ausgehen (Umsturzgefahr, Schäden an Fundamenten und Dächern der Lauben usw.), kann der Verein seine Fällung und Rodung auch sofort anordnen, der/die Parzellenpächter/in ist für die Kosten der Fällung zuständig.
Bei Hecken, lebenden Zäunen und Gebüschen ist auf das Fällverbot gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG zu achten, nachdem es verboten ist, diese zwischen dem 01. März und dem 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Wenn man bedenkt, was eine Fällung im engen Raum und Rodung der Wurzeln kosten
kann, sollten sich Pächter/innen gut überlegen, ungeeignete Bäume zu pflanzen oder zu lange zu belassen.
Die größte Gefahr für das Kleingartenwesen und den Fortbestand unserer Kleingartenanlagen geht vom/von Kleingärtner/in selbst aus, wenn er die kleingärtnerische Nutzung in Frage stellt!


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Leipziger Gartenfreund Mitteilungsblatt der Leipziger Kleingärtnerverbände





 

 







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